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Insolvenzgeld – Vorfinanzierung als Sanierungsinstrument
Wie das Insolvenzgeld die Fortführung des Betriebs in der Krise ermöglicht
Stand · 8. Oktober 2026

Management Summary
Insolvenzgeld als Sanierungsinstrument
In vielen Insolvenzverfahren ermöglicht erst das Insolvenzgeld die Fortführung des Betriebs. Es sichert die Löhne der Beschäftigten für bis zu drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Das gilt im Regelinsolvenzverfahren, im Insolvenzplanverfahren, in der Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren, nicht jedoch im Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG.
Seine volle Wirkung als Sanierungsinstrument entfaltet das Insolvenzgeld über die Vorfinanzierung durch eine Bank. Sie überbrückt die Zeit bis zur Verfahrenseröffnung, sichert die Lohnzahlung zum regulären Termin und entlastet die Masse um die Personalkosten. Je höher die Personalkostenquote, desto stärker diese Wirkung.
Grundlagen
Anspruchsvoraussetzungen
Insolvenzgeld sichert ausgefallene Ansprüche auf Lohn und Gehalt von Arbeitnehmern eines insolventen Arbeitgebers, beschränkt auf drei Monate.
Umlage im Detail. Der Satz von 0,15 % ist in § 360 SGB III gesetzlich festgeschrieben; das BMAS kann ihn per Rechtsverordnung für ein Kalenderjahr abweichend festsetzen. 2023 und 2024 lag er bei 0,06 %, seit 2025 gilt wieder der gesetzliche Satz. Die Umlage fällt unabhängig von Betriebsgröße, Branche und Ertragslage an, auch für Auszubildende und Minijobber. Befreit sind insbesondere Bund, Länder und Gemeinden, nicht insolvenzfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts und Privathaushalte.
Nicht gedeckte Anteile. Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und Ansprüche außerhalb des Dreimonatszeitraums trägt das Insolvenzgeld nicht. Der Arbeitnehmer meldet sie selbst als Insolvenzforderung nach § 38 InsO zur Tabelle an.
Grundlage der Bewilligung ist die Insolvenzgeldbescheinigung. Sie stellt der Insolvenzverwalter aus, in der Eigenverwaltung das eigenverwaltende Unternehmen unter Aufsicht des Sachwalters. Die BA prüft Insolvenzereignis, offene Entgeltansprüche im Zeitraum und Fristwahrung, bewilligt und zahlt aus. Die Lohnansprüche gehen auf die BA über; nach Eröffnung meldet sie diese zur Insolvenztabelle an.
Antrag und Frist. Den Antrag stellt jeder Arbeitnehmer selbst bei der zuständigen Agentur für Arbeit, formlos oder elektronisch. Es gilt eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III). Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachholen. Die bloße Übermittlung der Insolvenzgeldbescheinigung durch den Verwalter ersetzt den Antrag nicht (BSG, B 11 AL 93/16 B).
Vorschuss. § 168 SGB III erlaubt einen Vorschuss vor dem Insolvenzereignis nur bei beendetem Arbeitsverhältnis. Für die weiterarbeitende Belegschaft im vorläufigen Verfahren ist er keine Lösung. Diese Lücke schließt die Vorfinanzierung.
Vorfinanzierung
Insolvenzgeldvorfinanzierung
Eine Bank gewährt dem vorläufigen Insolvenzverwalter, in der Eigenverwaltung dem eigenverwaltenden Unternehmen, ein Darlehen. Daraus werden die Löhne zum regulären Termin gezahlt. Die Arbeitnehmer treten ihre Lohnansprüche zur Sicherung an die Bank ab.
Zeitlogik.
Mit dem Insolvenzantrag beginnt das vorläufige Verfahren; es dauert bis zu drei Monate. Danach entscheidet das Gericht auf Basis des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters oder vorläufigen Sachwalters über die Eröffnung. Im Fortführungsfall ist diese Eröffnung das Insolvenzereignis. Erst dann entsteht der Anspruch auf Insolvenzgeld, rückwirkend für die drei Monate davor. Ohne Vorfinanzierung arbeiteten die Beschäftigten bis dahin ohne Lohn.
Zustimmung der BA.
Die Vorfinanzierung bedarf der Zustimmung der BA (§ 170 Abs. 4 SGB III). Sie wird nur erteilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. Grundlage ist in der Regel ein Fortführungskonzept und Sanierungskonzept, gerade in Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren. Überzeugend sind auch frühe Kaufinteressenten. Dient die Vorfinanzierung nur der Massemehrung, wird die Zustimmung versagt.
Maßstab der Prognose.
In der Praxis orientiert sich die BA beim „erheblichen Teil“ an den Schwellen einer sozialplanpflichtigen Personalanpassung nach § 112a Abs. 1 BetrVG. Darzulegen ist also konkret, wie viele Arbeitsplätze die Fortführung sichert. Das Antragsformular „Antrag auf Zustimmung zur Vorfinanzierung“ stellt die BA bereit.
Zeitpunkt.
In der Eigenverwaltung empfiehlt es sich, die Agentur für Arbeit vor dem Insolvenzantrag einzubinden und ihr das Sanierungskonzept vorzustellen. Ziel ist eine Zustimmung am Tag der Antragstellung. Am selben Tag wird meist die Belegschaft in einer Betriebsversammlung informiert und die Abtretung organisiert.
Organisation.
Verantwortlich ist der vorläufige Insolvenzverwalter, in der Eigenverwaltung die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter. Häufig wickeln spezialisierte Dienstleister die Vorfinanzierung mit Bank und BA ab.
Ablauf.
- Die BA stimmt der Vorfinanzierung zu.
- Die Arbeitnehmer treten ihre Lohnansprüche an die Bank ab.
- Die Bank gewährt das Darlehen; der vorläufige Verwalter oder das eigenverwaltende Unternehmen zahlt die Löhne.
- Nach dem Insolvenzereignis zahlt die BA das Insolvenzgeld an die Bank aus; das Darlehen ist damit getilgt.
Volumen und Kosten.
Das Darlehen deckt die Nettolöhne, die bis zur Eröffnung fällig werden. Lohnrückstände aus der Zeit vor dem Antrag liegen bereits im Dreimonatszeitraum und verkürzen die Spanne, die für die Fortführung bleibt. Zinsen und Bearbeitungsgebühren der Bank trägt in der Regel das Unternehmen beziehungsweise die Masse. Sie sind in der Liquiditätsplanung des vorläufigen Verfahrens anzusetzen.
Wirkung
Wirkung für Beschäftigte und Unternehmen
Rang der übergegangenen Ansprüche. Begründet ein starker vorläufiger Verwalter Lohnansprüche, wären sie nach § 55 Abs. 2 InsO grundsätzlich Masseverbindlichkeiten. § 55 Abs. 3 InsO stellt klar: Gehen sie nach § 169 SGB III auf die BA über, kann die BA sie nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen. Gleiches gilt für die nach § 175 SGB III übernommenen Sozialversicherungsbeiträge. Für die Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren hat der BGH die Vorschrift entsprechend angewandt (Urteil vom 16.06.2016, IX ZR 114/15).
Der Effekt ist erheblich: Die Personalkosten der Fortführungsphase belasten die Masse nicht vorrangig. Sie konkurrieren mit den übrigen Insolvenzforderungen um die Quote.
Hinweise
Hinweise für die Praxis
Verfahrenswahl. Im StaRUG gibt es kein Insolvenzgeld. Bei hoher Personalkostenquote spricht das für Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Insolvenzereignis sicherstellen. Insolvenzgeld fließt nur bei Eröffnung, Abweisung mangels Masse oder Betriebseinstellung. Wird der Antrag zurückgenommen, etwa weil die Sanierung im Schutzschirm ohne Eröffnung gelingt, entfällt der Anspruch. Die Vorfinanzierung ist dann aus eigenen Mitteln zurückzuführen.
Konzept früh vorbereiten. Die Zustimmung der BA hängt an einer belastbaren Fortführungsperspektive. Fortführungskonzept und Sanierungskonzept sollten mit dem Antrag stehen.
Investoren früh sichtbar machen. Kaufinteressenten in der Anfangsphase stärken die Prognose zum Erhalt der Arbeitsplätze.
Bank und Dienstleister am ersten Tag. Die erste Lohnzahlung im vorläufigen Verfahren setzt Zustimmung, Abtretungen und Darlehen voraus.
Belegschaft führen. Jeder Arbeitnehmer muss nach der Eröffnung seinen eigenen Antrag fristgerecht stellen. Die Bescheinigung allein genügt nicht. Eine klare Information in der Betriebsversammlung und eine organisierte Antragstellung vermeiden Fristversäumnisse.
Tarifliche Ausschlussfristen beachten. Verfallene Entgeltansprüche sind nicht mehr offen und damit auch nicht durch Insolvenzgeld gedeckt.
Gläubigersicht. Die BA nimmt mit den übergegangenen Lohnansprüchen als Insolvenzgläubigerin am Verfahren teil. Finanziert wird das System von allen Arbeitgebern über die Umlage. Die Entlastung der Masse in der Fortführung geht damit zu Lasten der Quote der übrigen Insolvenzgläubiger, soweit die Fortführung nicht selbst Mehrwert schafft.
Fazit
Zentrales Liquiditätsinstrument
Das Insolvenzgeld ist mehr als eine Sozialleistung. Über die Vorfinanzierung wird es zum zentralen Liquiditätsinstrument der ersten drei Monate und hält den Betrieb am Laufen. Je höher die Personalkostenquote, desto stärker wirkt es als Sanierungshilfe.
UDM GmbH gibt Orientierung und begleitet Unternehmen durch die Krise.
Hinweis
Dieses Whitepaper dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle betriebswirtschaftliche oder rechtliche Beratung. Bei konkreten unternehmerischen Fragestellungen empfiehlt sich die Hinzuziehung qualifizierter Fachexperten.
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