Krise & Sanierung

Eigenverwaltung

Der Rechtzeitige wird belohnt. Bin ich dabei?

Sie haben das Unternehmen aufgebaut. Sie kennen die Kunden, die Mitarbeiter, die Stärken und die Schwächen.

Dass jetzt jemand Fremdes kommt und das Steuer übernimmt. Das ist für viele Unternehmer der eigentliche Schrecken der Insolvenz. Nicht das Verfahren selbst. Sondern der Kontrollverlust. Eigenverwaltung ist die Antwort darauf.

Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz geht, denken die meisten an Kontrollverlust. An einen Insolvenzverwalter, der das Ruder übernimmt. Das ist ein mögliches Szenario. Es ist aber nicht das einzige. Wer früh genug handelt, kann es anders gestalten.

Was Eigenverwaltung bedeutet

Die Geschäftsführung behält die operative Leitung. Kein externer Verwalter übernimmt.

Stattdessen führt das Management den Betrieb weiter und erarbeitet den Sanierungsplan selbst. Ein gerichtlich bestellter Sachwalter überwacht den Prozess und schützt die Gläubigerinteressen.

Er ist Kontrolleur, kein Entscheider. Und sein Honorar beträgt nur 60 Prozent der üblichen Insolvenzverwaltervergütung. Das bedeutet auch für die Gläubiger einen Kostenvorteil.

Was das Gericht verlangt

Eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung. Hier scheitern viele, die zu spät kommen.

Die Planung muss einen Finanzplan über sechs Monate enthalten, der den laufenden Geschäftsbetrieb und die Verfahrenskosten sichert, dazu ein Konzept zu Krisenursachen, Sanierungsziel und Maßnahmen sowie eine Darstellung der Verhandlungen mit Gläubigern.

Das Gericht prüft Zahlungsrückstände gegenüber Mitarbeitern, Sozialversicherung, Finanzamt und Lieferanten. Rückständige Löhne sind ein erhebliches Hindernis. Auch die Offenlegungspflichten der letzten drei Geschäftsjahre müssen erfüllt sein. Wer hier Lücken hat, riskiert die Ablehnung.

Oft unterschätzt: Die Geschäftsführung muss nachweisen, dass sie die insolvenzrechtlichen Pflichten tatsächlich erfüllen kann. Berichtspflichten, Masseverwaltung, Anfechtungsrisiken, Verhandlungen auf insolvenzrechtlicher Grundlage. Wer das nicht kennt, macht Fehler, die das Verfahren gefährden und persönliche Haftung auslösen können.

Was die Eigenverwaltung kostet

Der Kostenvorteil liegt auf der Hand. Aber das Gericht schaut genauer hin.

Der Sachwalter erhält nur 60 Prozent der üblichen Insolvenzverwaltervergütung. Doch in der Praxis entsteht ein gegenläufiger Faktor: Weil die insolvenzrechtliche Kompetenz nachgewiesen werden muss, wird vor Antragstellung ein externer Insolvenzspezialist beauftragt, der die Geschäftsleitung verstärkt.

Wenn diese Kosten den Vorteil des günstigeren Sachwalters in wesentlichem Maße aufzehren, kann das Gericht die Eigenverwaltung allein aus diesem Grund ablehnen. Sie müssen dem Gericht eine nachvollziehbare Kalkulation vorlegen: Was kostet die Eigenverwaltung insgesamt, was würde das Regelverfahren kosten, und wie verhält sich die Differenz zur Insolvenzmasse?

Warum der Zeitpunkt entscheidet

Der Titel dieser Seite ist wörtlich gemeint. Der Rechtzeitige wird belohnt. Alle anderen nicht.

Alle Voraussetzungen lassen sich nur dann realistisch erfüllen, wenn der Antrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt wird. In diesem Stadium ist die Buchführung noch aktuell, Löhne werden noch gezahlt, und es gibt noch Spielraum, ein glaubwürdiges Sanierungskonzept zu erarbeiten.

Wer wartet, bis die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, hat die Kontrolle über diese Voraussetzungen längst verloren. Das Gericht wird die Eigenverwaltung ablehnen. Dann greift der Regelfall: ein externer Verwalter übernimmt, und die Geschäftsführung verliert die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse.

Was wir tun

Wir prüfen frühzeitig, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder noch geschaffen werden können.

Wir bereiten die Eigenverwaltungsplanung vor, begleiten den Antrag und stehen der Geschäftsführung während des gesamten Verfahrens zur Seite.

In vielen Fällen übernehmen wir die Funktion der Insolvenzgeschäftsführung. Das sichert die erforderliche insolvenzrechtliche Kompetenz und hat einen praktischen Effekt: Tritt an die Stelle des bisherigen Geschäftsführers ein externer Insolvenzgeschäftsführer, erscheint dessen Name in den öffentlichen Registern und Auskunftsdateien. Der Name des Unternehmers bleibt dort außen vor.

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Eigenverwaltung gelingt nur, wer rechtzeitig kommt.

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